Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30878
VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708 (https://dejure.org/2015,30878)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708 (https://dejure.org/2015,30878)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 3 ZB 12.1708 (https://dejure.org/2015,30878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,30878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beamtenversorgung; Meniskusabriss auf dem Weg zum Dienst; Anerkennung als Dienstunfall; Gelegenheitsursache; ärztliche Gutachten; Beweislastumkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall eines Beamten i.R.d. Beamtenversorgung (hier: Wegeunfall)

  • rewis.io

    Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall eines Beamten i.R.d. Beamtenversorgung (hier: Wegeunfall)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

    Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

    Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 03.06.2015 - 6 ZB 14.2773

    Bundesbeamtenrecht; Sonderurlaub; Auswärtige ärztliche Behandlung; Notwendige

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.).
  • VGH Bayern, 24.09.2014 - 3 ZB 12.318

    Beamtenrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U.v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 11.03.1997 - 2 B 127.96

    Beweiserleichterungen durch den Beweis des ersten Anscheins bei dem Eintritt

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 07.05.1999 - 2 B 117.98

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 19.07.2010 - 14 ZB 09.2481

    Grundsätzlich kein Dienstunfall, wenn Dienststelle aufgesucht wird, obwohl der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.04.2006 - 3 ZB 05.815
    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
    Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i.S.d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt.
  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 3 ZB 15.148

    Anerkennung einer akuten Lumbago als Dienstunfallfolge

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

    Keine Ursachen im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

    Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 14.1450

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Eröffnung dienstlicher Beurteilung

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs aufwies wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

    Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

    Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von korrekten Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 06.05.2016 - 3 ZB 15.924

    Anerkennung von Dienstunfallfolgen - chronische Kopfschmerzen

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

    Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

    Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 3 ZB 13.34

    Keine Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

    Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

    Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VG Mainz, 12.05.2023 - 4 K 573/22

    Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

    Da sich der Unfall weder "in Ausübung des Dienstes" noch im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung ereignet hat und bereits aus diesem Grund ein Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 1 LBeamtVG ausscheidet, bestand für die Kammer kein Anlass, weiter zu untersuchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden bestand und insbesondere, ob die Erkrankung mit der im Dienstunfallrecht geforderten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf die Impfung vom 12. März 2021 zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 127.96 -, juris Rn. 5; Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 3 ZB 12.1708 -, Rn. 14).
  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 3 B 15.563

    Dienstunfall eines Hochschullehrers durch lautes Sprechen nach Mikrofonausfall

    Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlichlogischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - ZBR 2011, 35 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

    Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VG Regensburg, 28.09.2016 - RN 1 K 16.1002

    Anerkennung einer Dienstunfallfolge

    Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 ‒ 2 C 81/08 ‒ juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.10.2015 ‒ 3 ZB 12.1708 ‒ juris Rn. 12).

    Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 ‒ 3 ZB 12.1708 ‒ juris Rn. 14).

  • VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 16 K 18.02122

    Keine Anerkennung von Dienstunfallfolgen bei fehlender Kausalität

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 19.11.2015 - M 12 K 14.5023 - juris Rn. 23 f.).

    Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638

    Zur Kausalität von weiteren Körperschäden eines Dienstunfalls beim Dienstsport

    Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 26; B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.).
  • VG Ansbach, 15.07.2022 - AN 16 K 21.01900

    Anerkennung von Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung als Folge

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, U.v. 12.12.2019 - 2 A 6/18 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

    Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010 708; B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 juris; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

  • VG Augsburg, 28.04.2016 - Au 2 K 15.1624

    Anerkennung psychischer Erkrankungen als Dienstunfall

  • VGH Bayern, 25.02.2016 - 3 ZB 13.2198

    Polizeilicher Einsatz im Saunabereich als Dienstunfall - Ausforschungsbeweis

  • VGH Bayern, 11.11.2016 - 3 ZB 15.939

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 1 K 21.00523

    Behandlungsbedürftige psychische Erkrankung kein auf einen Dienstunfall

  • VGH Bayern, 11.11.2016 - 3 ZB 15.940

    Kein Unfallausgleich nach Dienstunfall

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 3 ZB 21.1244

    Abgelehnte Berufungszulassung hinsichtlich der Anerkennung eines Dienstunfalls

  • VG Würzburg, 25.06.2019 - W 1 K 19.108

    Anerkennung eines dienstlichen Gesprächs als Dienstunfall

  • VG Würzburg, 12.03.2021 - W 1 K 20.701

    Dienstunfall, Schulterverletzung als Unfallfolge anerkannt, TFCC-Läsion als

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 1 K 22.1896

    Unfallruhegehalt, Frage der, wesentlichen, Ursächlichkeit zwischen

  • VG München, 23.02.2017 - M 12 K 16.2078

    Dienstunfall eines Polizeimeisters

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht